Bei welchen Zollstellen können von besonderen Schutzmaßnahmen betroffene Lebensmittel angemeldet werden? Der Grundsatz, dass Lebensmittel bei jeder Zollstelle in Deutschland eine zollrechtliche Bestimmung erhalten können, ist hinsichtlich einiger bestimmter Lebensmittel eingeschränkt. So können derzeit bestimmte Wildpilze nach dem Reaktorunfall von Tschernobyl aus in Anhang II Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 genannten Drittländern nur bei bestimmten befugten Zollstellen zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Hierzu veröffentlicht die Europäische Kommission eine Liste der befugten Zollstellen im Amtsblatt der EU Reihe C. Aktualisierte Liste der Zolldienststellen, die die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1635/2006 aufgeführten Erzeugnisse für den freien Verkehr in der Europäischen Gemeinschaft freigeben können Gibt es besondere Dokumente, die bei der Zollstelle vorzulegen sind? Bei einigen besonderen Schutzmaßnahmen ist vorgesehen, dass bestimmte Dokumente zwingend der Zollstelle vorzulegen sind.
Daneben sind die zollspezifischen, sowie gegebenenfalls die marktordnungs- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Weitere Informationen zu: Sanitärer Pflanzenschutz Artenschutz Zollrecht Marktordnungsrecht Außenwirtschaftsrecht Geografische Herkunftsangaben Bei welchen Stellen erhalte ich weitergehende Informationen zu Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs? Für weitergehende Informationen im Zusammenhang mit Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs aus Drittländern, insbesondere zu bestehenden besonderen Schutzmaßnahmen, setzen Sie sich bitte rechtzeitig mit der für das Lebensmittelrecht jeweils zuständigen obersten Landesbehörde bzw. mit den örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden in Verbindung. Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Wobei Schokolade und andere Süßigkeiten die mit Milch erzeugt wurden, erlaubt sind. Auch die Mitnahme von Fisch ist in Ordnung, solange eine Menge von 20 Kilogramm nicht überschritten wird. Kleidung, Kosmetik und andere Waren Grundsätzlich gilt: Waren bis zu einem Wert von 430 Euro dürfen mit dem Flugzeug nach Deutschland mitgenommen werden. Jugendliche unter 15 Jahren dürfen Waren im Wert bis 175 Euro von einer Flugreise mitbringen. Was passiert, wenn die Freimenge überschritten wird? Wenn der Warenwert 700 Euro nicht überschreitet, bezahlt man eine Pauschale. Diese beträgt 17, 5 Prozent des Warenwertes. Das gilt allerdings nur, wenn ihr die Waren in eurem persönlichen Gepäck habt und sie für euch selbst oder als Geschenk gedacht sind. Habt ihr Dinge im Gepäck, die teurer als 700 Euro waren, dann müsst ihr Einfuhrabgaben bezahlen. Stand: Feb. 2020
Seit 14. Dezember 2019 gilt die VO (EU) Nr. 2017/625 (Kontrollverordnung). Die Überführung von Sendungen von Tieren und Waren der Kategorien gemäß Art. 47 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 2017/625 in jedes Zollverfahren und die Abfertigung im Rahmen dieses Verfahrens, einschließlich der Verbringung in Zolllager oder Freizonen und die dortige Abfertigung, erfolgt nur, wenn der für die Sendung verantwortliche Unternehmer - unbeschadet der Ausnahmen - den Zollbehörden das Gemeinsame Gesundheitseingangsdokument (GGED) vorlegen kann. Zu diesem Zeitpunkt muss das GGED von den zuständigen Behörden der Grenzkontrollstelle ordnungsgemäß in TRACES NT eingegeben worden sein. Auskünfte zu allgemeinen Fragen Lebensmittel nichttierischen Ursprungs aus Drittländern, die in der EU in Verkehr gebracht werden sollen, müssen die Anforderungen des gemeinschaftlichen und nationalen Lebensmittelrechts ebenso erfüllen wie Erzeugnisse, die in der EU produziert werden. Gibt es Besonderheiten bei Lebensmitteln nichttierischen Ursprungs zu beachten?
Fast jeder bringt Andenken aus dem Urlaub mit. Ein T-Shirt, eine Tasche oder ein paar Muscheln, die man am Strand gesammelt hat. Zurück im Alltag erinnern Souvenirs an die schöne Ferienzeit oder erfreuen die Daheimgebliebenen. Das müsst ihr beachten, damit ihr eure Mitbringsel gut durch den Zoll bringt: Ein farbenprächtiger Teppich aus Tunesien? Elektronische Geräte aus den USA? Wer im Urlaub einkauft, sollte sich vor der Rückreise informieren, ob man die erstandenen Dinge ohne weiteres mit nach Deutschland nehmen darf. In der Regel ist das kein Problem, solange die Mitbringsel für euch selber oder ein Geschenk sind. Und einen bestimmten Wert nicht übersteigen. Nicht erlaubt ist es, Waren in einem anderen Land zu kaufen, die zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind. Wenn ihr euch nicht sicher seid, fragt beim Verkäufer nach, ob ihr mit dem guten Stück einreisen dürft. Oder wendet euch an die Reiseleitung. In jedem Fall hilfreich ist es auch, die Quittungen aufzubewahren. Das kann Erklärungen ersparen.