Der Gesetzgeber sieht vor, dass bei einer Krankheit, die länger als drei Tage andauert, spätestens am vierten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden muss. Meistens ist das arbeitsvertraglich in jedem Unternehmen ganz konkret geregelt. Einige Arbeitgeber verlangen beispielsweise das ärztliche Attest schon für den ersten Krankentag. Die Gefahr der Kündigung ist nicht unbedeutend Die Krankmeldung ist eine sehr ernstzunehmende Angelegenheit. Arbeitnehmer, die sich krank gemeldet haben, müssen sich an bestimmte Regeln halten und Arbeitnehmer, die nur vortäuschen krank zu sein und in Wahrheit bei bester Gesundheit sind, müssen, wenn es auffliegt, damit rechnen, dass sie ihren Arbeitsplatz verlieren. Häufige Krankmeldungen können dazu führen, dass der Arbeitgeber, auch wenn der Arbeitnehmer sich an die Fristen und Regeln gehalten hat, dem Arbeitnehmer letztlich kündigt. Das gilt für langwierige und kurzzeitige Krankheiten gleichermaßen. Historie: Zuletzt aktualisiert am 21.
Wenn Sie krank sind und beim Arzt waren, müssen Sie die Krankmeldung bei Ihrem Arbeitgeber und bei der Krankenkasse abgeben. Hierzu verschicken die meisten Menschen diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Wichtig ist jedoch, dass dieser Brief rechtzeitig ankommt. Wenn Sie krank sind, müssen Sie sich krank melden. Generelles zu einer Krankmeldung Eine Krankmeldung, oder auch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genannt, erhalten Sie bei Ihrem behandelnden Arzt. Dies kann auch ein Zahnarzt sein, wenn Sie wegen dessen Behandlung arbeitsunfähig sind. In der Regel verlangt der Arbeitgeber erst ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit eine solche Bescheinigung vom Arzt. Für einen Tag oder auch zwei Tage reicht meistens auch eine telefonische Krankmeldung Ihrerseits. Doch der Arbeitgeber kann in bestimmten Situationen schon ab dem ersten Fehltag eine Bescheinigung von Ihnen verlangen. Dies muss dieser Ihnen mitteilen. Häufig wird dies verlangt, wenn Sie sehr häufig krank sind. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird bei Arzt meistens gedruckt.
Darüber hinaus gilt das simple Verfahren auch für Staaten, mit denen ein Sozialversicherungs-Abkommen geschlossen worden ist. Die Krankmeldung muss zwar auch hier unverzüglich erfolgen, der Krankenschein kann aber bei einer ausländischen Krankenkasse eingereicht werden. Diese leitet die Daten sodann an die deutsche Krankenkasse und das Unternehmen weiter. Für alle anderen Länder gilt diese Vereinfachung nicht. Hier muss eine sofortige Krankmeldung erfolgen und der Krankenschein muss direkt an die deutsche Krankenkasse sowie den Arbeitgeber geschickt werden, und zwar in dem gesetzlichen oder tarifvertraglich geregelten Zeitraum. Die Krankmeldung muss jeweils mit Angabe der voraussichtlichen Dauer und der Adresse am jeweiligen Aufenthaltsort erfolgen. Die Kosten der Datenübermittlung trägt laut Gesetz der Arbeitgeber (EFZG § 5 Abs. 2 Satz 2). Der Arbeitnehmer kann also ohne Rücksicht auf die Entstehung eventueller Kosten den schnellstmöglichen Weg der Krankmeldung wählen – geregelt im EFZG § 5 Abs. 2 Satz 1.
Er händigte der Klägerin die AU-Bescheinigung aus, konkret die Ausfertigungen für Versicherte, die zur Vorlage bei der Krankenkasse, sowie die zur Vorlage bei dem Arbeitgeber. Wer was nicht weiß oder sich irrt, verliert Wenn die Klägerin nur dem Arbeitgeber die Bescheinigung vorlegt, weil sie nicht wusste, dass sie statt Entgeltfortzahlung Krankengeld beanspruchen kann, hat sie nach den Maßstäben der Rechtsprechung nicht alles getan, was ihr möglich und zumutbar ist. Dabei sind die Maßstäbe immer noch sehr streng. Besonders oft sind Personen betroffen, die aufgrund psychischer Erkrankungen nicht zu 100% in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu regeln. Auch die Klägerin war wegen einer akuten Überlastungsreaktion krankgeschrieben. Da wir in einer Gesellschaft leben, in der der Mensch zu funktionieren hat, spielt das für die Gerichte leider keine Rolle. Wer in einer solchen Situation niemanden hat, der Rat gibt oder einholt, bleibt auf der Strecke. Links: Lesen Sie auch: Rechtliche Grundlagen § 5 Anzeige- und Nachweispflichten (1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
Auf der AU-Bescheinigung sei lediglich im unteren Bereich ein kleingeschriebener Hinweis zum Krankengeld zu finden. Und der behandelnde Arzt habe auf dem Formular für den Krankengeldfall kein Kreuz gesetzt. Es liege also ein Verschulden des behandelnden Arztes vor, welches der Krankenkasse zuzurechnen sei. Dieser Einschätzung schlossen sich die Richter beim Sozialgericht Detmold nicht an. Da auf dem Formular "Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse" steht, hätte es der Klägerin klar sein müssen, dass sie den Teil der AU-Bescheinigung der Krankenkasse zu übersenden hat. Bei Zweifeln hätte die Klägerin mit der Krankenkasse telefonieren müssen. Kein Verschulden des Arztes Ein Verschulden des Arztes scheitere daran, dass kein Fall der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vorlag und der Arzt dementsprechend nicht verpflichtet war, die Krankenkassen über eine Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Hier wird deutlich, worauf es für einen Ausnahmefall ankommt. Der Arzt hat hier getan, was er tun musste, nämlich festgestellt, dass die Klägerin arbeitsunfähig ist.
Krankmeldung einreichen – Ein Arbeitnehmer hat im Krankheitsfall etliche Rechte, ein Arbeitgeber jedoch auch. Letztere richten sich in erster Linie gegen "Blaumacher". Fakt ist: Wen es so richtig erwischt hat, der sollte besser zu Hause bleiben und sich erholen. Grundsätzlich gibt es bei einer Krankmeldung jedoch einiges zu beachten. Krankmeldung einreichen © Jarmoluk Was beachten bei der Krankmeldung? Lohnfortzahlung Wann ist neben der Krankmeldung auch eine ärztliche Bescheinigung nötig? Wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage andauert, ist neben der Krankmeldung auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung notwendig. Hierbei sind die Kalendertage wichtig, nicht aber die Arbeitstage. Wer also zum Beispiel an einem Freitag zu Hause bleibt, muss die Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung spätestens am Montag bei seinem Chef einreichen. Abweichungen von der gesetzlichen Regelung sind möglich, wenn dies im Tarifvertrag entsprechend festgelegt wurde. Hiernach kann ein Arbeitgeber den Kranken-Schein auch schon am ersten Tag einfordern.