Alle weiteren Freibeträge (z. B. zwischen Geschwistern oder Ehegatten im Falle einer Schenkung) bleiben unberührt. Sozialabgaben Wie in Deutschland existiert in Frankreich eine Art Solidaritätszuschlag. Diese Abgabe (CDS/CRDS) wird auf alle Einkünfte erhoben, die eine in Frankreich steuerlich ansässige Person erhält. Der Steuersatz hängt von der Art des Einkommens ab. Da die Sozialabgaben zunächst nur zur Finanzierung der Sozialversicherung dienten, wurde bestimmt, dass die CSG/CRDS nur dann anfällt, wenn der Steuerpflichtige in Frankreich steuerlich ansässig ist. Mit dem Gesetz vom 16. August 2012 wird der Grundsatz aufgeweicht. Nun sind auch beschränkt Steuerpflichtige der CSG/CRDS unterworfen, wenn sie Immobilieneinkünfte beziehen. Die laufenden Immobilieneinkünfte (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) unterliegen nun den Sozialabgaben in Höhe von 15, 5 Prozent. Da diese Erträge erst im Folgejahr erklärt und versteuert werden, ist die Steuer für die Immobilienerträge 2012 erst im Jahr 2013 fällig.
G. v. U. aus Feldafing Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen. D. K. aus Augsburg Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen. E. R. aus Teneriffa, Spanien Ohne die überaus kompetente, freundliche und unkomplizierte Hilfe von Herrn Dr. Weißenfels hätten wir die Regelung unserer Erbschaft in Deutschland und Österreich nicht hinbekommen. Die ganze Familie dankt Ihnen sehr herzlich und kann Ihre Kanzlei nur weiterempfehlen. E. N. aus Krailling Ich danke Herrn Dr. Weißenfels von Herzen, dass er nichts unversucht lässt, um die aus einem verunglückten Übergabevertrag resultierenden Nachteile erfolgreich anzufechten.
In Frankreich sind die Freibeträge bei Schenkungen und Erbschaften vergleichsweise niedrig, dafür aber ist die Höhe der Steuern vergleichsweise hoch: im schlimmsten Fall beläuft sich der Steuersatz auf 60% (! ) des geerbten Vermögens. Wird z. B. der Erblasser von Nichten, Neffen, Onkel, Tanten und Cousins 1. Grades beerbt, sieht das französische Steuerrecht lediglich einen Freibetrag von € 7. 967, - für jeden Erben vor. Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Betrag ist mit stattlichen 55% zu versteuern. Bei einer Immobilie mit einem Verkehrswert von z. € 500. 000, - ist dies immerhin ein Betrag von € 275. 000, -, die der Erbe an den französischen Fiskus bezahlen müsste. Steueroptimierende Lösungen Es kann - vorbehaltlich der Prüfung des jeweiligen Einzelfalls - empfehlenswert sein, die Freibeträge des französischen Steuerrechts zu nutzen und bereits zu Lebzeiten Anteile an der Immobilie zu verschenken. So beläuft sich z. der Freibetrag für Kinder auf € 100. 000, - pro Kopf und Elternteil.
Fazit: Eigentümern einer Immobilie in Frankreich kann empfohlen werden, sich rechtzeitig mit der Frage der Übertragung ihrer Immobilie auseinanderzusetzen. Besteht das Ziel darin, die Immobilie wieder zu verkaufen, so ist unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten besonderes Augenmerk auf die Grundstückgewinnsteuer zu richten. Besteht das Ziel darin, auch der nachfolgenden Generation die Immobilie in Frankreich zu erhalten, so ist unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten an die vorgestellten steueroptimierenden Gestaltungsmöglichkeiten zu denken. Dieser Beitrag kann eine individuelle Beratung nicht ersetzen.
Tritt der Erbfall dann ein, erlischt der Nießbrauch an der Immobilie, Erbschaftsteuer fällt insoweit dann nicht mehr an. Sie sind Eigentümer von Immobilien in Frankreich und überlegen, wie Sie diese möglichst steueroptimiert auf Ihre Kinder übertragen können? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne. Achtung: Dieser Beitrag enthält nur allgemeine Hinweise und ersetzt keinesfalls eine Beratung im Einzelfall. Dieser Beitrag gibt die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erstellung wieder, spätere Änderungen der Rechtslage sind nicht berücksichtigt. Sprechen Sie uns an!
I. (Code générale des impôts) in den Art. 750 ff, die sie hier (in französischer Sprache) finden Literatur zum französischen Erbschaftsteuerrecht: - Troll/Gebel/Jülicher ErbStG Kommentar (Stand 09/2013), § 21 Rn. 100 ff bzw. § 2 Rn. 281 ff (zum DBA Deutschland-Frankreich) - Süß u. a. Erbrecht in Europa (Stand 12/2007), Länderteil Frankreich, Rn. 198 ff - von Oertzen / Schienke, Die Besteuerung deutsch-französischer Erbfälle nach Inkrafttreten des ErbSt-DBA zwischen Deutschland und Frankreich, ZEV 2007, 406 ff 18. 02. 2013, Rechtsanwalt Sebastian Höhmann, Fachanwalt für Erbrecht Wenn Sie individuelle Beratung wünschen, die auf Ihren Fall zugeschnitten ist, können Sie uns gerne anrufen: Wir beraten Sie gerne zu Ihrem persönlichen Fall. Die individuelle Beratung ist kostenpflichtig. Sie können aber kostenlos und unverbindlich Kontakt mit uns aufnehmen. Wir informieren Sie gerne vorab über die Höhe der zu erwartenden Kosten (siehe hierzu auch Erbrechts-ABC, Rechtsanwaltskosten). Berger Groß Höhmann & Partner Rechtsanwälte Danziger Str.
Erbschaftsteuerbefreiung Der überlebende Ehegatte sowie der Lebenspartner müssen keine Erbschaftsteuer bezahlen. Dies gilt auch für Brüder und Schwestern, die mit dem Erblasser in einer gemeinsamen Wohnung leben, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Sie sind zum Zeitpunkt des Erbfalles ledig, geschieden oder leben getrennt; Sie sind zum Zeitpunkt des Erbfalls älter als 50 Jahre oder schwerbehindert; Sie haben während der letzten 5 Jahre ständig mit dem Erblasser zusammen gelebt. Berechnungsgrundsätze für die Erbschaftsteuer Im französischen Erbschaftsteuerrecht ist es so, dass die Berechnungsgrundlage das Nettoerbe ist, d. h. das Erbe abzüglich der Kosten. Die Berechnung geschieht wie folgt: Zunächst wird jedem Erbe ein Freibetrag zugewiesen. In einem zweiten Schritt wird dann auf das Erbe (vermindert um den Freibetrag) für jeden Erben unter Berücksichtigung seines Verwandtschaftsverhältnisses ein bestimmter Erbschaftsteuersatz angewandt. Erbschaftsteuer im Einzelnen Die Höhe der Erbschaftsteuer und des Freibetrages hängen von dem Verwandtschaftsverhältnis ab: Freibeträge Direkte Abkömmlinge € 100.
Wird die Immobilie zweiundzwanzig Jahre gehalten, entfällt die Grundstückgewinnsteuer; die Sozialversicherungsabgaben von 15, 5% entfallen nach 30 Jahren vollkommen. Im Hinblick auf die laufende Besteuerung einer Immobilie sind zu nennen die Liegenschaftssteuer, die Wohnraumsteuer, die Einkommenssteuer und die Vermögenssteuer. Die Liegenschafts- und die Wohnraumsteuer sind je nach Region und Gemeinde unterschiedlich hoch und beziffern sich nach der Grösse der Immobilie. Die Einkommenssteuer fällt nur an, wenn die Immobilie vermietet oder verpachtet wird oder sonstige Einkünfte erzielt werden. Eine SCI ist für die Gesellschafter steuerlich neutral. Bei ihr sind es die Anteilseigner, die bezüglich der Einkünfte aus der Gesellschaft der Steuer unterworfen sind. Die Vermögenssteuer ist erst ab einem Gesamtvermögen von 1, 3 Millionen Euro zu bezahlen. Ein in Anspruch genommener Kredit zur Erwerbsfinanzierung wird in Abzug gebracht. Dies kann zu einer dauerhaften Reduzierung der Vermögenssteuer führen.
Von Lucie Loux und Dennis Kleine-König, Rödl & Partner Paris und Rödl & Partner Köln Die neue Regierung hatte bereits für das jetzige Steuergesetz eine signifikante Erhöhung des Einkommensteuertarifs angekündigt. Für Einkünfte über 1 Million Euro sollte ein Einkommensteuersatz von 75 Prozent eingeführt werden. Diese Maßnahme wird nun kurzfristig nicht umgesetzt, soll aber Ende 2012 im Rahmen der Erörterung zum nächsten Steuergesetz wieder besprochen werden. Jedoch enthält das Steuergesetz dieses Sommers Neuerungen in den Bereichen Vermögensteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie in der Immobilienbesteuerung. Vermögensteuer (sogenannte Impôt de Solidarité sur la Fortune) In der Amtszeit von Sarkozy wurden die Regelungen des Vermögensteuerrechts grundsätzlich reformiert, wobei unter anderem die Freibeträge erhöht (von 800. 000 Euro auf 1. 300. 000 Euro) und die Steuertabellen vereinfacht wurden. Für ein Vermögen zwischen 1, 3 Milliionen Euro und 3 Millionen Euro wird eine Steuer von 0, 25 Prozent fällig; für ein Vermögen über 3 Millionen Euro beträgt die Vermögensteuer 0, 5 Prozent des Vermögens.