Vordruck Nr. Vordruck Stand Hinweis: Bitte speichern Sie die Anträge lokal ab und öffnen Sie diese dann anschließend mit einem entsprechenden PDF-Reader. Beim Öffnen direkt im Browser kann es, je nach Konfiguration Ihres Systems, zu Störungen bei der Funktionalität der Anträge kommen. Bitte beachten Sie auch die Erläuterungen am Ende dieser Seite zur Behandlung von Darstellungsproblemen. 036 014 Veränderungsanzeige PDF 01/14 035 030 Antrag auf Gewährung von Umzugskostenvergütung - UKV PDF 06/20 035 033 Anlage 1 UKV Mietentschädigung/Maklergebühren PDF 06/20 035 034 Anlage 2 UKV Auslagenerstattung für Kochherd und Öfen PDF 06/20 035 035 Anlage 3 UKV Umzugsgutliste PDF 06/20 035 036 Information für die Beantragung von Trennungsgeld PDF 04/19 035 037 Information für die Beantragung der UKV PDF 06/20 035 038 Kurzantrag auf Gewährung von Trennungsgeld incl. Forderungsnachweis nach § 6 TGV bei täglicher Rückkehr zum Wohnort für Maßnahmen bis zu 14 Tagen Dauer PDF 04/19 035 039 Kurzantrag auf Gewährung von Trennungsgeld incl.
Der Vorbescheid gilt drei Jahre und bindet das Bauordnungsamt für diesen Zeitraum insoweit, die inhaltlichen Aussagen im Vorbescheid nicht grundsätzlich abweichen. Eine Verlängerung des Vorbescheides ist auf Antrag um ein Jahr möglich. Es existieren noch weitere Leistungen für Bauvorbescheid: Bauvorbescheid Keine zuständige Stelle gefunden
Forderungsnachweis nach § 3 TGB beim auswärtigen Verbleiben für Maßnahmen bis zu 14 Tagen Dauer PDF 04/19 035 040 Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld einschl.
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Formulare Hier finden Sie eine Übersicht aller Formulare, die online verfügbar sind. Bitte bedenken Sie, dass es nicht für alle Genehmigungs- oder Fördermittelverfahren vorgeschriebene Formulare gibt. Sie können Ihr Anliegen mit weiteren Informationen auch über den Wegweiser A-Z finden.
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Geben Sie Ihren Ort an, um regionalisierte Informationen zu erhalten. - ändern Gewählte Leistung: Bauvorbescheid - ändern Es wurden Informationen zu "Bauvorbescheid" gefunden. Bauvorbescheid Beschreibung Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann man mit einer Bauvoranfrage beim Bauordnungsamt Auskunft zu Fragen über das Bauvorhaben anfordern. Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Zudem erhält der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes. Eine Bauvoranfrage können Sie bei dem für Sie zuständigen Bauordnungsamt Ihres Landkreises bzw. Ihrer kreisfreien Stadt stellen. lt. Antragsformular "Antrag auf Vorbescheid (§ 74 BauO LSA)" Die Bauvoranfrage ist kostenpflichtig. Die Gebühren werden auf der Grundlage der Baugebührenverordnung errechnet.
Für das Fällen von Bäumen kann aus unterschiedlichen Gründen eine Genehmigung erforderlich sein. Eine Fällgenehmigung ist insbesondere in den folgenden Fällen notwendig, in denen Bäume einem besonderen Schutz unterliegen. 27. 06. 2017 Schutz von Bäumen als "Geschützten Landschaftsbestandteilen" Bäume können von den Bundesländern durch Baumschutzverordnungen oder -satzungen als sogenannte "Geschützte Landschaftsbestandteile" geschützt werden (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Davon wird vor allem für bebaute Ortsteile Gebrauch gemacht. Daneben können die Bundesländer auch Alleen unter Schutz stellen (§ 29 des Bundesnaturschutzgesetzes). Der konkrete Inhalt und das Verfahren richten sich ausschließlich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes. Schutz von Bäumen aus Gründen des Artenschutzes Es ist grundsätzlich verboten, Bäume und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind in dieser Zeit lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 des Bundesnaturschutzgesetzes).
Ausnahmen davon können beispielsweise zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit gewährt werden. Form und Verfahren der Antragstellung ergeben sich ebenfalls ausschließlich aus dem Recht des jeweiligen Bundeslandes.